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BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale

Die Finanzverwaltung hat sich im BMF-Schreiben vom 15.8.2023 zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung geäußert. Damit reagiert das BMF auf die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022).

Mit dem JStG 2022 wurden die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG zum häuslichen Arbeitszimmer und zur sogenannten Homeoffice-Pauschale neu gefasst bzw. eingeführt. Damit wurde insbesondere die Homeoffice-Pauschale fortgeführt und ausgeweitet. Nunmehr sind 210 Homeoffice-Tage (vorher 120 Tage) zu jeweils EUR 6,00 (vorher EUR 5,00) begünstigt. Statt bisher EUR 600,00 beträgt die Homeoffice-Pauschale damit ab dem Veranlagungszeitraum 2023 EUR 1.260,00.

Mithin wurde die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG durch das JStG 2022 neu geregelt. Dabei gilt das bisherige Begriffsverständnis für die Begriffe „häusliches Arbeitszimmer“ und „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ weiter. Die Begriffe werden insoweit auch in dem BMF-Schreiben vom 15.8.2023 weiterverwendet.

Mit dem BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung nun auf insgesamt 21 Seiten auf die ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung ein. Dabei gliedert sich das BMF-Schreiben grob wie folgt:

  1. Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  2. Abzug der Tagespauschale
  3. Nutzung der häuslichen Wohnung für Ausbildungszwecke

Das BMF bestätigt die bisherige Auffassung, dass die Jahrespauschale nur personenbezogen anzuwenden ist. Damit kann die Pauschale bei mehreren Tätigkeiten nicht mehrfach angewendet werden, sondern ist entsprechend aufzuteilen. Das Gleiche gilt für die Homeoffice-Pauschale. Auch für Fälle, in denen der Steuerpflichtige über mehrere häusliche Arbeitszimmer verfügt, kann die Jahrespauschale weiterhin nur einmal angewendet werden.

Das BMF-Schreiben bietet einen Überblick über verschiedene Aspekte, die bei der ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung berücksichtigt werden können. Hierzu werden einige Beispiele aufgeführt. Das BMF-Schreiben kann damit als Orientierungshilfe dienen, um etwaige Unsicherheiten zur Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers oder der Homeoffice-Pauschale, die sich durch die Änderungen im Zuge des JStG 2022 ergeben haben, zu verringern.

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