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Teile des Wachstumschancengesetzes ins Kreditzweitmarktförderungs­gesetz ausgelagert

Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden fünf Vorschriften des Wachstumschancengesetzes aufgenommen, da das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumchancengesetz im Jahr 2023 nicht mehr zum Abschluss kommt. Die Regelungen umfassen insb. Anpassungen an das MoPeG sowie Anpassungen der Zinsschranke. Nachdem der Bundestag am 14.12.2023 das Kreditzweitmarktförderungsgesetz beschlossen und der Bundesrat am 15.12.2023 seine Zustimmung erteilt hat, kann das Gesetz nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten noch in 2023 veröffentlicht werden.

Nachdem der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen hat, die hieran anschließenden ersten Verhandlungen am 08.12.2023 gescheitert sind und der Vermittlungsausschuss folglich im Jahr 2023 nicht mehr zusammenfindet, war der Gesetzgeber aufgefordert, zu handeln. Ansonsten wären für das Jahr 2024 notwendige gesetzliche Anpassungen und die hiermit einhergehende Rechtssicherheit nicht rechtzeitig gegeben gewesen. Im Ergebnis wurden damit, zur Möglichkeit der Umsetzung noch im Jahr 2023, nachfolgende, konsensfähige Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz in das neue Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert:

  • Anpassung von Steuergesetzen an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG): In Folge des MoPeG wird zum 01.01.2024 das Gesamthandsprinzip im Zivilrecht aufgehoben, was sich auf zahlreiche steuerliche Vorschriften auswirkt. Dem sich hieraus ergebenden Anpassungsbedarf wird nun mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz begegnet, indem Vorschriften der AO, des KStG, des GewStG, des ErbStG, des GrEStG sowie des BewG angepasst werden. Damit wird die Fortgeltung des Gesamthandsprinzips für das Ertragsteuerrecht, das ErbStG und das BewG kodifiziert. Hinsichtlich der GrESt wird der Status quo für die Jahre 2024 bis 2026 befristet verlängert. Die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG bleiben damit erstmal weiterhin anwendbar.
  • Anpassung der Zinsschranke: Die bereits im Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 vorgesehenen Änderungen zur Zinsschranke wurden ebenfalls in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert. Damit erfährt die Regelung zur Zinsschranke unter anderem eine Erweiterung des Zinsaufwands- und Zinsertragsbegriffs sowie Anpassungen bei der Konzernklausel, beim Eigenkapital-Escape oder bei den Regelungen zu Zins- und EBITDA-Vorträgen. Die sog. Anti-Fragmentierungsregelung ist aufgrund der im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz geäußerten Kritik nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden.
  • Wegfall der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Die §§ 123 bis 126 EStG werden ersatzlos gestrichen. Auf die Besteuerung der Dezemberhilfe wird angesichts der Vollzugsaufwände der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen verzichtet. Ursprünglich hätte die Entlastung der Dezemberhilfe 2022 von bestimmten Einkommensgruppen als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung deklariert werden sollen.
  • Anpassung der Vorsorgepauschale: Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 wurde § 55 Abs. 3 SGB XI dahingehend ergänzt, dass sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für jedes zu berücksichtigende Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten reduziert. Als Folgeänderung wird § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG-E an die Regelungen in § 55 Abs. 3 SGB XI angepasst. Damit wird auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt.
  • Verschiebung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Finanzverwaltung und Arbeitgebern: Der geplante Start eines elektronischen Datenaustauschs zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der entsprechenden Beiträge wird vom 01.01.2024 auf den 01.01.2026 verschoben (§ 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG-E).

Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde bereits am 14.12.2023 mit den obenstehenden Maßnahmen vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 15.12.2023 seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz kann nach finaler Zustimmung des Bundespräsidenten noch im Jahr 2023 veröffentlicht werden.

Für das Jahr 2024 bleibt zu hoffen, dass wesentliche steuerliche Entlastung, die im Wachstumschancengesetz angelegt waren, noch umgesetzt werden und eine Entlastung für die Wirtschaft schaffen können. Die weitere Entwicklung diesbezüglich bleibt – auch angesichts der haushaltspolitischen Diskussionen – abzuwarten.

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