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Regierungsentwurf zum JStG 2024 veröffentlicht

Am 05.06.2024 wurde der Regierungsentwurf zum JStG 2024 veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf gibt es nach erster Durchsicht keine nennenswerten Veränderungen. Das JStG umfasst eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen und dient vorwiegend der Anpassung an EU-Recht sowie Rechtsprechung des EUGH, des BVerfG und des BFH. Es wurde bereits angekündigt, dass in diesem Jahr noch ein zweites JStG 2024 auf den Weg gebracht werden soll. Dieses zweite JStG 2024 soll mehr politische Vorhaben zum Gegenstand haben.

Nachdem das BMF am 17.05.2024 den Referentenentwurf des JStG 2024 veröffentlicht hat, folgte am 05.06.2024 der Regierungsentwurf des JStG 2024. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich wiederum keine größeren Änderungen ergeben. Ziel des JStG 2024 ist insbesondere die Umsetzung notwendiger Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Insoweit sind die Änderungen des JStG 2024 mehr rechtstechnischer und weniger politischer Natur.

Der Regierungsentwurf des JStG 2024 umfasst insgesamt 45 Artikel durch die eine Vielzahl an steuerlichen Vorschriften angepasst, gestrichen oder neu eingeführt werden sollen (vgl. ausführlicher zu den einzelnen Vorschriften News vom 29.05.2024 sowie News vom 16.04.2024). Für das Einkommensteuergesetz sind beispielsweise eine Anpassung der Steuerentlastung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E), eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für die vergünstigte Gewährung von Beteiligungen in Bezug auf Konzerne (§ 19a EStG-E) oder die Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG-E) geplant. Im Bereich der Umsatzsteuer sollen unter anderem Anpassungen sowie Neuerungen betreffend die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG-E, § 19a UStG-E, § 34a UStDV-E) oder des Orts der sonstigen Leistung bei Streaming von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen wie im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG-E) erfolgen. In die Abgabenordnung soll die Wohngemeinnützigkeit bei vergünstigter Vermietung an hilfsbedürftige Personen eingeführt werden (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO-E).

Letztendlich bleibt abzuwarten, welche Regelungen und Anpassungen Einzug in das finale Gesetz finden werden. Die Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren dürften sich allerdings in Maßen halten, da das Gesetz keine einschneidenden Änderungen beinhaltet und ohnehin überwiegend der Anpassung an EU-Recht und an europäische sowie nationale Rechtsprechung dienen soll. Allerdings wurde bereits angekündigt, dass ein zweites JStG 2024 geplant ist, welches mehr politische Vorhaben (z.B. Anhebung des Grundfreibetrags sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der kalten Progression) zum Gegenstand haben soll.

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