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Leitfaden zur Prüfpraxis der steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen neuen Leitfaden zur Prüfpraxis der steuerlichen Forschungszulage veröffentlicht. Der Leitfaden soll ein Instrument zur Sicherstellung der Einheitlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der individuellen Vorhabenprüfung darstellen. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) sowie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind dabei die maßgebenden Rechtsgrundlagen.

Leitfaden zur Prüfpraxis der steuerlichen Forschungszulage

In Absprache mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erstmals einen Leitfaden zur Prüfpraxis der steuerlichen Forschungszulage bekannt gegeben. Der Leitfaden soll Antragstellenden einen Einblick in die Prüfverfahren der Bescheinigungsstelle bieten, wodurch das Bescheinigungsverfahren transparenter werden soll. Zudem soll der Prüfleitfaden eine einheitliche Bewertung der Förderfähigkeit gewährleisten und somit auch die Nachvollziehbarkeit für den Antragstellenden erhöhen. Für diese kann der Prüfleitfaden darüber hinaus auch als Orientierungshilfe dienen.

Der Prüfleitfaden der BSFZ ist dynamisch ausgestaltet. Das bedeutet, dass dieser fortwährend weiterentwickelt und angepasst wird. Das Ziel der Sicherstellung der Einheitlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der individuellen Vorhabenprüfung soll insoweit auch bei zukünftigen Situationen erreicht werden können.

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) und die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dienen als Grundlage des Leitfadens. Zusätzlich stützt sich der Leitfaden auf den Bericht des Stifterverbands für die deutsche Wissenschaft (Abgrenzung des FuE-Begriffs sowie Erarbeitung eines Leitfadenvorschlags für die Bescheinigungsstelle und für antragstellende Unternehmen) und das Frascati-Handbuch der OECD. Die Forschungszulagenbescheinigungsverordnung (FZulBV) mit ihren Änderungen vom 26.04.2022 und 17.04.2024 bildet die gesetzliche Grundlage für die Prüfungstätigkeiten der BSFZ.

Forschungsvorhaben werden auf Grundlage des FZulG und der AGVO anhand von Definitionen und Festlegungen von anderen Tätigkeiten eines Unternehmens oder einer Forschungseinrichtung unterschieden. Das Frascati-Handbuch der OECD enthält wiederum branchen- bzw. forschungszweigspezifische Kriterien und Beispiele. Für den nun veröffentlichten Leitfaden zur Prüfpraxis der steuerlichen Forschungszulage sind allerdings das FZulG und die AGVO maßgeblich.

Die Prüfung der steuerlichen Forschungszulage durch die BSFZ beschränkt sich dabei auf die Einstufung der in den Anträgen skizzierten Vorhaben als Forschung und Entwicklung und die Plausibilität der personellen und finanzielle Planung der Vorhaben. Das weitere Verfahren bei den Finanzämtern ist für die Tätigkeit der BSFZ nicht von Relevanz.

Im Folgenden werden die Kapitel im Leitfaden im Wesentlichen kurz zusammengefasst:

Prüfkriterien der BSFZ

Die BSFZ nutzt drei Hauptkategorien zur Bewertung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:

  • Neuartigkeit: Die Vorhaben müssen neue Erkenntnisse oder Technologien entwickeln, die bisher nicht existieren.
  • Unwägbarkeit/Risiko: Die Projekte müssen mit wissenschaftlichen oder technischen Risken verbunden sein. Wirtschaftliche Risiken werden nicht in die Bewertung einbezogen.
  • Planmäßigkeit: Die Vorhabenbestandteile müssen im Sinne einer genau definierten unteilbaren Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art erkennbar erforderlich für die Erreichung der Vorhabenziele sein.

Ergänzende Hinweise zur fachlichen Prüfung

Nicht alle Tätigkeiten sind bescheinigungsfähig. Hierzu zählen z. B.:

  • Tätigkeiten vor dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (z. B. Machbarkeitsstudien, Marktforschung zur Erschließung von Märkten, Suche von Geschäftspartnern)
  • Tätigkeiten nach dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (z. B. Tätigkeiten zur Markteinführung, Kundenservice, Fertigung einer Nullserie)
  • Tätigkeiten ohne wissenschaftlich-technischen Fortschritt (z. B. Transport, Logistik, Patentrecherchen, Schulungen und Einweisungen oder Planung von Nachfolgeprodukten)

Darüber hinaus enthält der Leitfaden Erläuterungen zu nicht bewertbaren Vorhabeninhalten, branchenübergreifende Hinweise sowie fach- und branchenspezifische Hinweise.

Weitere Tatbestände

  • Kooperationsforschung: Jedes beteiligte Unternehmen muss seinen individuellen Beitrag zum Vorhaben darlegen. Eine zusammengefasste Beschreibung der gemeinsamen Tätigkeiten reicht für eine Bewertung nicht aus.
  • Auftragsforschung: Die Forschungszulage kann nur der Auftraggeber beantragen. Zudem müssen die Personalleistung des Auftrags einen wesentlichen Forschungs- und Entwicklungscharakter haben und zur Zielerreichung des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beitragen.

Verzeichnis relevanter Rechtsdokumente und sonstiger Unterlagen

Der Prüfleitfaden zählt abschließend unterschiedliche relevante Grundlagen für die Beantragung und Bewertung der Forschungszulage auf. Die abschließende Aufzählung umfasst das Forschungszulagengesetz, das BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung, die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, das Frascati-Handbuch der OECD und den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen.

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