Nachdem im Januar 2025 der Entwurf des Anwendungshinweises DRSC AH 5 zu DRS 20 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt worden war, hat der Gemeinsame Fachausschuss des DRSC nun die finale Version verabschiedet. Der Text ist als near final draft Paper vorbehaltlich redaktioneller Änderungen öffentlich verfügbar. Der Anwendungshinweis bietet Hilfestellungen hinsichtlich der Interaktion der Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung gem. DRS 20 mit den Bestimmungen der ESRS.
Der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC hat Anfang März 2025 Änderungen des Anwendungshinweises DRSC AH 5 zu DRS 20 gegenüber dem Konsultationsentwurf von Ende Januar 2025 (wir haben berichtet: Entwurf eines DRSC AH 5 zu DRS 20) vorgenommen. Der vom GFA genehmigte Text ist jetzt vorbehaltlich redaktioneller Änderungen als near final draft öffentlich verfügbar.
Der aktuelle Anwendungshinweis steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht. Entgegen den zeitlichen Anforderungen in dieser Richtlinie ist durch den deutschen Gesetzgeber bislang keine Umsetzung dieser Regelungen in deutsches Recht erfolgt. Eigentlich hätte die Richtlinie bis Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Die CSRD sieht eine gestaffelte Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, wobei zunächst bilanzrechtlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden erstmals für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet werden sollen, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht aufzunehmen. Der mit der CSRD eingeführte Nachhaltigkeitsbericht soll die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen. Durch die nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bleibt es für deutsche Unternehmen jedoch zunächst bei den Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Erklärung.
Im Dezember 2024 hatte das DRSC bereits das Briefing Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ veröffentlicht. Dieses Dokument beleuchtet die wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen zwischen den gesetzlichen Vorgaben des HGB, den Anforderungen des DRS 20 zur nichtfinanziellen Berichterstattung sowie den Berichtspflichten gemäß CSRD und ESRS. Unternehmen, die der Berichtspflicht unterliegen, sind auch für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin dazu verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. eine Konzern-Erklärung zu erstellen. Erstmals wird hierfür umfassend der ESRS als Standard zur Erfüllung der Berichtspflichten herangezogen. DRSC AH 5 soll hierbei als Orientierungshilfe dienen.
Der Anwendungshinweis DRSC AH 5 in seiner aktuellen Fassung gibt wichtige Hinweise, wie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Lageberichterstattung des DRS 20 mit den Berichtsanforderungen der ESRS interagieren. Gerade für Unternehmen, die freiwillig eine nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung des ESRS erstellen, ist dies besonders relevant.
Im Vergleich zum Konsultationsentwurf vom Januar 2025 unterbleibt eine konkrete Auslegung des ersten Geschäftsjahrs, in dem die Übergangserleichterungen der ESRS gelten. Stattdessen wird auf eine ähnliche Fragestellung in der „EFRAG ESRS Q&A Platform Compilation of Explanations“ verwiesen.