Mögliche Gestaltungen in Bezug auf Vergütungen zwischen Beteiligten einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sollen vermieden werden (§ 20 Abs. 3 EStG (neuer Satz 3)).
I. Reaktion auf aktuelle BFH-Rechtsprechung
Am 10.09.2025 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Zu diesem hat der Bundesrat am 17.10.2025 Stellung genommen. Für Investoren in Private Equity Fonds ist eine vom Bundesrat geforderte Anpassung des § 20 EStG von besonderer Bedeutung.
Mit Urteil vom 16.04.2024 – VIII R 3/21 – (BStBl II 2024 S. 902) hat der BFH entschieden, dass der sogenannte Carried Interest eines an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligten bei dem Berechtigten (dem sog. Initiator) nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG zwar grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, in Bezug auf die übrigen Investoren steuerlich jedoch nicht als Tätigkeitsvergütung (analog § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sondern als disproportionale Gewinnverteilung zu behandeln ist. Der BFH wies explizit darauf hin, dass die kapitaldisproportionalen Ergebniszuweisungen in Abweichung zur bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl I 2004 S. 40)) bei den übrigen Investoren daher – anders als beim Initiator – steuerrechtlich nicht als Tätigkeitsvergütung zu behandeln sind, sofern eine zivilrechtlich wirksame und steuerrechtlich anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede vorliegt.
Steuerrechtlich anzuerkennen ist die Gewinnverteilungsabrede dann, wenn sie im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremdvergleich standhält. Unter dem Blickwinkel der Einkünftezurechnung ergibt sich aus der BFH-Entscheidung kein Handlungsbedarf. Allerdings eröffnet sich aus dem Blickwinkel der Beteiligten, denen insoweit eine geringere Überschussbeteiligung zuzurechnen ist, eine Möglichkeit, das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG (Beschränkung des Abzugs auf den Sparerpauschbetrag) zu umgehen. So lässt sich im Fall einer derzeit noch schuldrechtlich und gewinnabhängig ausgestalteten Vermögensverwaltungsvergütung durch Begründung einer „Wertpapiergemeinschaft“ die bisher nicht abziehbare Vergütung in einen die Einkünfte mindernden Gewinn vorab umqualifizieren, ohne dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
Daher sollen künftig gem. § 20 Abs. 3 S. 3 – neu – EStG Vergütungen, die an einen anderen Beteiligten an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gezahlt werden – insbesondere der Carried Interest – auch dann nicht die Einkünfte des Beteiligten mindern, wenn sie als erhöhte Überschussbeteiligung des anderen Beteiligten ausgestaltet sind.
II. Beispiel
Beispielhaft lässt sich angedachte Gestaltung wie folgt erläutern: Ein Investor lässt sein Kapitalvermögen in Höhe von 20 Millionen € von einem Initiator verwalten; der Initiator erhält eine Vergütung von 0,5 % des Vermögens, mindestens aber 10 % des Überschusses. Bei einer Rendite von 8 % würde der Initiator eine Vergütung von 100.000 € (0,5 % von 20 Millionen €) erhalten, welche bislang bei dem Investor nicht abziehbar sind. Zum 01.01.2025 gründen der Investor und der Initiator eine Wertpapiergemeinschaft, in die der Investor sein Kapitalvermögen einbringt und der Investor eine Bareinlage von 10.000 € leistet. Die Erträge werden anteilig nach Einlage verteilt, wobei der Investor weiterhin vorab 0,5 % des Kapitals und mindestens 10 % des Überschusses erhält. Mit diesem Schritt ließe sich die bisher nicht abziehbare Vermögensverwaltungsvergütung mit geringem Aufwand zu einem die Einnahmen mindernden Abzugsposten umqualifizieren. Die Rendite des Investors verändert sich nur geringfügig, ebenso die steuerpflichtigen Einkünfte des Beraters.
III. Fazit
Mit der Änderung des § 20 Abs. 3 EStG (neuer Satz 3) will der Bundesrat diese aus seiner Sicht Umgehung des Werbungskostenabzugsverbots verhindern. Direktanleger und mittelbar über Fonds oder Wertpapiergemeinschaft Anlegende sollen damit gleich behandelt werden.
Für Investoren, die den Regelungen des § 8b KStG unterliegen (d.h. v.a. den Investoren in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft), hat die eingangs genannte Sichtweise des BFH zur Folge, dass der Carried Interest die steuerliche Bemessungsgrundlage nur in Höhe von 5 % mindert. Durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung würde der Carried Interest nun auch bei privaten Anlegern steuerlich unerheblich werden.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist daher von hoher Relevanz und sollte von betroffenen Investoren genau verfolgt werden.