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IDW-Stellungnahme zu den vereinfachten ESRS-Entwürfen mit Stand November 2025

IDW begrüßt prinzipienorientierte Verschlankung, sieht jedoch methodischen Konkretisierungsbedarf

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Ende 2025 von der EFRAG vorgelegten Entwürfen der überarbeiteten Nachhaltigkeitsberichtsstandards (Simplified ESRS (ESRS 2.0)) Stellung bezogen. Zwar wird die strukturelle Vereinfachung der Entwürfe als positiv hervorgehoben, dennoch werden in der Analyse gezielt Anregungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur besseren Interoperabilität mit internationalen Standards gegeben.

Am 03.12.2025 hat die EFRAG nach dem Ende der mehrmonatigen Überarbeitungsphase neue Entwürfe der europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) vorgelegt und diese an die EU-Kommission übermittelt (vgl. News vom 08.12.2025).

In seiner Stellungnahme vom 16.01.2026 bewertet das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die aktuelle Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS 2.0) als positiv und betont die Bedeutung eines stabilen Rechtsstands für die Akzeptanz der neuen Pflichten. Das Institut hebt hervor, dass die Entwürfe durch die Entfernung von Redundanzen und eine geringere Detailtiefe der geforderten Datenpunkte deutlich prinzipienorientierter und besser handhabbar gestaltet werden.

Folgende Kernaspekte werden in der Stellungnahme detailliert betrachtet:

1) Verhältnis von Datenpunkten zu Erhebungsaufwand

Das IDW weist darauf hin, dass eine prozentuale Reduktion der Datenpunkte nicht zwangsläufig zu einer gleich hohen Aufwandsreduzierung führt. Da teilweise weniger komplexe oder doppelte Angaben gestrichen wurden und eine reine Zusammenfassung von Daten den Aufwand nicht zwingend senkt, bleibt die tatsächliche Entlastung abzuwarten.

2) Methodik der Wesentlichkeitsanalyse

Im Bereich der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wird grundsätzlich begrüßt, dass Unternehmen bei der Bewertung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen berücksichtigen dürfen, welche Maßnahmen sie bereits ergriffen haben (z. B. zur Reduktion von Risiken). Das IDW regt jedoch an, klarere Maßstäbe für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen festzulegen, um unterschiedliche Auslegungen in der Dokumentation und Prüfung zu vermeiden. Zudem bedarf es einer Klarstellung, wann Auswirkungen dennoch ohne Berücksichtigung dieser Maßnahmen dargestellt werden müssen.

3) Definition der Berichtsgrenzen

Bei der Abgrenzung zwischen eigener Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette kritisiert das IDW ungenaue Formulierungen wie „usually“. Solche Begriffe lassen zu viel Interpretationsspielraum. Auch bei der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen ist nicht eindeutig geregelt, ob bestimmte Berechnungsmethoden zusätzlich oder alternativ anzuwenden sind.

4) Finanzielle Effekte und Klimarisiken

Die grundsätzliche Quantifizierung erwarteter finanzieller Effekte wird als relevant eingestuft. Gleichzeitig warnt das IDW vor unverhältnismäßigem Mehraufwand, insbesondere wenn Buchwerte rechnerisch „bereinigt“ werden müssen. Deshalb schlägt es vor, Unternehmen auch bei physischen Klimarisiken ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie Anpassungsmaßnahmen berücksichtigen oder nicht.

5) Internationale Interoperabilität

Um die Vergleichbarkeit mit internationalen Nachhaltigkeitsstandards (ISSB) zu verbessern, fordert das IDW, identische Konzepte auch mit identischem Wortlaut zu regeln. Unterschiedliche Formulierungen könnten fälschlich den Eindruck erwecken, es handele sich um unterschiedliche Anforderungen, und dadurch den Interpretationsaufwand erhöhen.

Die Stellungnahme des IDW zu den Entwürfen der ESRS 2.0 unterstreicht das Ziel der EFRAG bzw. der EU, durch eindeutige Regelungen und eine Angleichung an internationale Normen die Rechtssicherheit für berichtende Unternehmen zu erhöhen. Die weitere Entwicklung im europäischen Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, inwieweit diese Anregungen in die finale Fassung der Standards einfließen.

Eine Finalisierung der ESRS 2.0 ist bis Mitte 2026 geplant. Sie sollen dann erstmals für Berichtsjahre ab dem 01.01.2027 verbindlich werden.

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