Mit der Interest Rate Benchmark Reform des IASB, die im September 2019 verabschiedet wurde, sollen Unsicherheiten aufgrund der möglichen Auswirkungen der IBOR-Reform vermieden werden. Die Regelungen wurden im Januar 2020 von der EU endorsed und sind für ab dem 01.01.2020 beginnende Berichtsperioden anzuwenden; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise überprüfte das Financial Stability Board (FSB) im Auftrag der G20 die wesentlichen Benchmark-Zinssätze, denn im Rahmen der Finanzkrise zeigte sich, dass Referenzzinssätze wie Interbankensätze, die eine essentielle Bedeutung für Kapitalmärkte haben, in einigen Fällen anfällig für Manipulationen waren und in Krisenzeiten zum Teil nur mit einer eingeschränkten Liquidität verbunden waren. Die aus der Überprüfung resultierende IBOR-Reform führt zur Ablösung der bestehenden Referenzzinssätze durch Einführung risikoloser Referenzzinssätze.
Im Zusammenhang mit dem Übergang auf die neuen Zinssätze bestanden Unsicherheiten bei der Anwendung der betroffenen IFRS-Regelungen. Daher hat das IASB Anpassungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 vorgenommen, die im September 2019 veröffentlich wurden. Die Änderungen betreffen insbesondere bestimmte Erleichterungen im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Hedge Accouting. Die verpflichtende Anwendung erstreckt sich auf alle Sicherungsbeziehungen, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind. Zusätzlich sind im Rahmen einer Ausweitung der Berichtspflichten weitere Angaben darüber vorgesehen, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den Änderungen betroffen sind.
Die Regelungen wurden von der EU endorsed, wobei der Erstanwendungszeitpunkt im Rahmen der endorsed IFRS dem vom IASB festgelegten Erstanwendungszeitpunkt entspricht: die Beachtung der Regelungen ist für Berichtsperioden, die ab dem 01.01.2020 beginnen, verpflichtend. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig.