Das DRSC hat im Dezember 2019 E-DRÄS 11 veröffentlicht, der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern enthält. Diese sollen aufgetretene Anwenderfragen adressieren und Unklarheiten im Standard beseitigen. Die Kommentierungsfrist zu dem publizierten Entwurf endet am 28.02.2020.
Mit E-DRÄS 11 hat das DRSC im Dezember 2019 den Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards veröffentlicht, der Änderungen an DRS 18 zu latenten Steuern beinhaltet. DRS 18 wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 inhaltlich nicht mehr überarbeitet. Aufgrund der in der Zwischenzeit an das DRSC herangetragenen Anwenderfragen zu latenten Steuern wurde eine Überprüfung der Regelungen in DRS 18 beschlossen, deren Ergebnis die Änderungsvorschläge in E-DRÄS 11 darstellen.
Gemäß den Anpassungen soll unter anderem ein Verzicht auf die Bildung latenter Steuern im Zusammenhang mit Unterschiedsbeträgen aus Asset Deals analog zur konzernspezifischen Ausnahme in § 306 Satz 3 HGB zulässig sein. Im Rahmen der Folgebewertung von Unterschiedsbeträgen sollen latente Steuern auf temporäre Differenzen berücksichtigt werden, die auf steuerwirksamen Unterschiedsbeträgen basieren. Der Verzicht auf die Bildung latenter Steuern bei Outside Basis Differences ist auch für Zweigniederlassungen und Betriebsstätten anwendbar. Die in DRS 25 enthaltenen Regelungen zur Währungsumrechnung bei latenten Steuern werden in DRS 18 integriert und es erfolgt eine Klarstellung, dass für Anpassungen aufgrund von § 300 HGB keine Aktivierungspflicht latenter Steuern besteht, sondern diese dem Ansatzwahlrecht des § 274 HGB unterliegen. Die in der Bilanzierungspraxis und im Fachschrifttum kritisierten Anforderungen an die Erläuterung bestehender Differenzen, für die keine latenten Steuern aktiviert wurden, sowie an die Darstellung einer steuerlichen Überleitungsrechnung sollen aufgegeben und folglich gestrichen werden.
Das Inkrafttreten der Neuregelungen in E-DRÄS 11 ist mit der Verabschiedung durch das DRSC vorgesehen, wobei die Neuregelungen für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein sollen. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Die festgesetzte Kommentierungsfrist zu E-DRÄS 11 endet am 28.02.2020.