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BaFin-Stellungnahme zu Erleichterungen bei der Prüfung

Die aktuelle Corona-Krise beeinflusst auch die Möglichkeit, im Rahmen von anstehenden Jahresabschlussprüfungen Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin in einer Stellungnahme bekanntgemacht, dass es derzeit aufgrund der aktuellen Situation als Ausnahme nicht beanstandet wird, wenn Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen.

Im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen ist es regelmäßig einzelfallabhängig, welche Prüfungstätigkeiten vor Ort bei der zu prüfenden Gesellschaft durchgeführt werden und welche Prüfungstätigkeiten die verantwortlichen Prüfer in ihren Räumlichkeiten durchführen. Nichtsdestotrotz wird regelmäßig zumindest ein Teil der Prüfungstätigkeiten vor Ort erfolgen. Bei manchen Prüfungshandlungen ist dies unabdingbar – ein Beispiel hierfür ist die Beobachtung der Inventurdurchführung. 

Die sich seit Anfang 2020 rasant ausbreitende Corona-Pandemie verändert das Wirtschaftsleben tiefgreifend und stellt Unternehmen vor vielschichtige Herausforderungen. Die inzwischen geltenden Regelungen hinsichtlich Ausgangsbeschränkungen sowie auch der Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den betroffenen Personen im Rahmen von zulässigen Kontakten wirken sich auch auf die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen aus. Trotz des Einsatzes von digitalen Prüfungsmethoden oder auch des inzwischen häufig genutzten elektronischen Datenaustauschs stellt sich die Frage, ob auf Vor-Ort-Prüfungen vollständig verzichtet werden kann.

Vor diesem Hintergrund erreichten die BaFin vermehrt Anfragen, wie mit Vor-Ort Prüfungen (bspw. im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. KWG und §§ 35 ff. VAG oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 WpHG) umgegangen werden soll. Die BaFin hat in einer Stellungnahme vom 18.03.2020 hierzu dahingehend Stellung genommen, dass es aufgrund der Besonderheit der Sachlage derzeit nicht beanstandet wird, wenn die Jahresabschlussprüfer auf Vor-Ort-Prüfungen verzichten.

Die BaFin weist darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung nur während der Hochzeit der Corona-Pandemie und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur ihrer Bekämpfung gilt. Die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen durchführen zu lassen, bleibt davon unberührt. Die prüfungspflichtigen Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass dem Jahresabschlussprüfer alle erforderlichen Unterlagen per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Sofern dies nicht ausreichend ist, um die Jahresabschlussprüfung vollumfänglich durchführen zu können, müssen die nicht durchführbaren Prüfungshandlungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, wenn dies wieder möglich ist. Sofern dies einen Fristverstoß zur Folge hat, wird dieser von der BaFin in einem solchen Fall nicht verfolgt, ohne dass hierfür eine förmliche Unterbrechungsanzeige an die BaFin erfolgen muss.

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