News

DRÄS 13 vom DRSC verabschiedet

Änderungen an DRS 20 zum (Konzern-)Lagebericht und DRS 21 zur Kapitalflussrechnung beschlossen

Das DRSC hat im Juni 2023 DRÄS 13 verabschiedet, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch Hinweise zu aufgetretenen Anwenderfragen und Unklarheiten. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung an das BMJ weitergeleitet werden.

Mit DRÄS 13 nimmt das DRSC Änderungen an DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung vor. Diese beinhalten einerseits redaktionelle Änderungen und passen den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage an. Andererseits verfolgen sie das Ziel, aufgetretene Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten in den bisherigen Regelungen zu beseitigen.

Der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen in DRS 20 und DRS 21 wird auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds ausgedehnt. Diese werden zwar von § 340 HGB bzw. § 341 HGB umfasst und unterliegen somit den branchenspezifischen Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungen. Dennoch wurden sie bislang von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung in den entsprechenden Anlagen zu DRS 20 und DRS 21 nicht erfasst.

Für DRS 21 sind zudem in DRÄS 13 einige inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zur Kapitalflussrechnung enthalten, die sich auf die folgenden Themenbereiche beziehen:

  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers bzw. des Zuschussgebers,
  • Auswirkungen von Cash-Pool-Verträgen, insbesondere die Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen oder Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einschließlich der Frage des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen bei Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.

Im Vergleich zu E-DRÄS 13 wurden in der nun verabschiedeten Fassung in den einzelnen Regelungen weitere Klarstellungen vorgenommen sowie auch der Begriff der Zahlungsmitteläquivalente in DRS 21 dahingehend geändert, dass das Risiko zukünftiger Wertschwankungen in die Beurteilung von Finanzmitteln einbezogen werden muss. Daher wird statt auf Wertschwankungen nunmehr auf Wertschwankungsrisiken abgestellt.

Die Erstanwendung der Neuregelungen aufgrund des DRÄS 13 ist für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung nach § 342 HGB an das BMJ weitergeleitet werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW Positionspapier zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Im neuen Positionspapier zur betrieblichen Altersversorgung spricht sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) für die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung aus. In dem veröffentlichten Positionspapier hat das IDW Ansatzpunkte identifiziert, um die Attraktivität für die Beschäftigten zu steigern. Im Vordergrund steht hier die zweite Säule der Altersversorgung,...
Tax Audit

Verzinsung von Gesellschafterkonten

Mit Urteil I R 27/20 hat der Bundesfinanzhof am 22.02.2023 zur fremdüblichen Verzinsung von Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten entschieden. In Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung stehen immer wieder Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern im Fokus. Dabei stellt die fremdübliche Verzinsung einen wesentlichen Aspekt der Meinungsverschiedenheit dar. Auch...
Audit Advisory Sustainability

Geplante Anhebung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften durch die EU

Am 13.09.2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die geplante Anhebung beläuft sich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaft jeweils auf 25 % der bisherigen Größenkriterien in der EU-Richtlinie, für Kleinstkapitalgesellschaften auf 28,8 %. Zudem sollen nationale...
Audit

Handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen

Wie bereits in unserem Newsbeitrag vom 07.12.2022 erwähnt, regte der IDW im Schreiben an das Bundesministerium der Justiz eine kurzfristige Änderung im Hinblick auf die einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für sämtliche Rückstellungen an. Mit dem Schreiben vom 06.12.2023 hat sich das IDW nun in einem gesonderten Schreiben an das...