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News

DRÄS 13 vom DRSC verabschiedet

Änderungen an DRS 20 zum (Konzern-)Lagebericht und DRS 21 zur Kapitalflussrechnung beschlossen

Das DRSC hat im Juni 2023 DRÄS 13 verabschiedet, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch Hinweise zu aufgetretenen Anwenderfragen und Unklarheiten. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung an das BMJ weitergeleitet werden.

Mit DRÄS 13 nimmt das DRSC Änderungen an DRS 20 zum Konzernlagebericht sowie DRS 21 zur Kapitalflussrechnung vor. Diese beinhalten einerseits redaktionelle Änderungen und passen den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage an. Andererseits verfolgen sie das Ziel, aufgetretene Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten in den bisherigen Regelungen zu beseitigen.

Der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen in DRS 20 und DRS 21 wird auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds ausgedehnt. Diese werden zwar von § 340 HGB bzw. § 341 HGB umfasst und unterliegen somit den branchenspezifischen Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungen. Dennoch wurden sie bislang von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung in den entsprechenden Anlagen zu DRS 20 und DRS 21 nicht erfasst.

Für DRS 21 sind zudem in DRÄS 13 einige inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zur Kapitalflussrechnung enthalten, die sich auf die folgenden Themenbereiche beziehen:

  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers bzw. des Zuschussgebers,
  • Auswirkungen von Cash-Pool-Verträgen, insbesondere die Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen oder Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einschließlich der Frage des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen bei Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.

Im Vergleich zu E-DRÄS 13 wurden in der nun verabschiedeten Fassung in den einzelnen Regelungen weitere Klarstellungen vorgenommen sowie auch der Begriff der Zahlungsmitteläquivalente in DRS 21 dahingehend geändert, dass das Risiko zukünftiger Wertschwankungen in die Beurteilung von Finanzmitteln einbezogen werden muss. Daher wird statt auf Wertschwankungen nunmehr auf Wertschwankungsrisiken abgestellt.

Die Erstanwendung der Neuregelungen aufgrund des DRÄS 13 ist für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung nach § 342 HGB an das BMJ weitergeleitet werden.

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