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Audit

Eine zielführende Jahresabschlussprüfung erfordert ein tiefgreifendes Verständnis für die betriebsinternen Prozesse unserer Mandanten. Wir beschäftigen uns intensiv mit allen Unternehmensbereichen und nutzen innovative, IT-gestützte Tools für die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB oder internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Zum festen Bestandteil unseres Leistungsspektrums gehört außerdem eine Vielzahl von Sonderprüfungen. Zentrales Anliegen unseres Prüfungsansatzes ist es, wertvolle Anregungen für die erfolgreiche und auf Ihre Ziele abgestimmte Unternehmensentwicklung zu geben. Wir sehen uns als Sparringspartner und Impulsgeber.

Prüfungsansatz

Wir verfolgen einen geschäftsprozessorientierten, individuell auf das Unternehmen abgestimmten Prüfungsansatz und konzentrieren uns nicht nur auf das Rechnungswesen. Im Fokus steht immer Ihr individuelles Geschäftsmodell. Dabei richten wir den Blick auf die gesamte Wertschöpfungskette, inklusive Ihres unternehmerischen Umfelds. Maßgeblich für die Entwicklung unserer maßgeschneiderten Prüfungsstrategie sind zudem Ihre wirtschaftlichen Ziele.

Qualitätssicherung

Der interne Meinungsaustausch über aktuelle Fragestellungen des Audits („Vier-Augen-Prinzip“) ist ebenso fester Bestandteil unserer Kommunikationskultur wie der intensive Austausch mit unseren Mandanten. Qualitätssicherung verstehen wir als kontinuierlichen Prozess. Im Auge haben wir nicht nur formale Korrektheit, sondern auch Ihre Zufriedenheit mit unserer Beratungsleistung.

Leistungsspektrum

Die Anforderungen sowohl an die Erstellung als auch an die Prüfung eines Jahresabschlusses sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen.

Als kompetenter Partner der Unternehmen in allen Prüfungsfragen haben wir die Organisation und den Prozess von Jahresabschlussprüfungen beständig weiterentwickelt.

  • Im Rahmen der gesetzlichen oder freiwilligen „klassischen“ Jahresabschlussprüfung betrachten wir auch die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie des Risikomanagementsystems und die organisatorische Leistungsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsprozesse.
  • Hinweise zur Prozessverbesserung geben wir an unsere Mandanten weiter.
  • Unsere Kompetenz erstreckt sich auch auf den Review von
    (Zwischen-)Abschlüssen und Prüfungen im Sinne des § 53 HGrG einschließlich der Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Geschäftsführung.
  • Unser individueller, risikoorientierter Prüfungsansatz basiert auf den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung oder den International Standards on Auditing unter Berücksichtigung eines optimalen und effizienten Prüfungsablaufs im Sinne des Mandanten.
  • Bei der gesetzlichen und freiwilligen Jahresabschlussprüfung berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der Branche und der Rechtsform.

Die fortschreitende Internationalisierung treibt die Integration der Kapitalmärkte voran. Die Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse am Kapitalmarkt agierender Unternehmen gewinnt daher an Bedeutung. Damit steigt die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsnormen wie IFRS und US-GAAP – in der EU sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen bereits zur Konzernrechnungslegung nach IFRS verpflichtet.

  • Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Umstellung der Rechnungslegung auf internationale Rechnungslegungsnormen, wir übernehmen auch die Prüfung von IFRS- und US-GAAP-Abschlüssen.
  • Unsere Prüfungen führen wir unter Beachtung der International Standards on Auditing bzw. der United States Generally Accepted Auditing Standards durch.
  • Unser umfassendes Know-how erlaubt die zuverlässige Beurteilung auch komplexer Sachverhalte nach IFRS bzw. US-GAAP, etwa bezüglich der Bilanzierung von Aktienoptionen und Finanzderivaten.
  • Bei der Prüfung von IFRS- und US-GAAP-Abschlüssen berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Sowohl die Aufstellung als auch die Prüfung von Konzernabschlüssen sind mit vielschichtigen Herausforderungen verbunden – immer in Abhängigkeit von der individuellen Struktur der jeweiligen Unternehmensgruppe.

Unsere Erfahrungen bei der Prüfung von Konzernstrukturen sind so vielfältig wie die Anforderungen unserer Mandanten – von der einstufigen Mutter-Tochter-Struktur im Inland bis hin zu multinationalen Unternehmensgruppen weltweit.

  • Wir führen gesetzliche Konzernabschlussprüfungen nach dem Handelsgesetzbuch, dem Publizitätsgesetz sowie internationalen Normen durch – selbstverständlich unter Berücksichtigung der Spezifika aufgrund der relevanten Branchen und Rechtsformen.
  • Darüber hinaus nehmen wir auch freiwillige Konzernabschlussprüfungen vor – unabhängig davon, ob diese für externe Zwecke wie Struktur- oder Finanzierungsmaßnahmen durchgeführt werden, internen Informationszwecken dienen oder Bestandteil einer Publizitätsstrategie innerhalb der Unternehmensgruppe sind.
  • Auch für spezifische Zwecke erstellte Konzernreportings prüfen wir im Auftrag unserer Mandanten.
  • Neben der Prüfung unterstützen wir Unternehmen bei der Erstellung von Konzernabschlüssen, unternehmensgruppenweiten Reportings oder dem Aufbau eines Konsolidierungstools, etc.
  • Im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen betrachten wir die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems sowie auch die organisatorische Leistungsfähigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsprozesse über die gesamte Unternehmensgruppe und geben Hinweise zu möglichen Optimierungen.
  • Unser individueller, risikoorientierter Prüfungsansatz basiert auf den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung bzw. den International Standards on Auditing unter Berücksichtigung eines optimalen und effizienten Prüfungsablaufs im Sinne des Mandanten.
  • Als Konzernabschlussprüfer arbeiten wir mit Teilbereichsprüfern auf nationaler und internationaler Ebene effizient zusammen und führen selbst auch Teilbereichsprüfungen inländischer Gesellschaften für übergeordnete Konzernstrukturen durch.
  • Bei Bedarf stehen uns über unser Netzwerk Crowe Global weltweit kompetente Kollegen als Ansprechpartner zur Verfügung.

In unserem Leistungsbereich IT Audit finden Sie weitere Informationen dazu.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diverse Risiken im Zusammenhang mit ihren internen Geschäftstätigkeiten zu minimieren. Regelwerke für Angestellte können diese nur teilweise verhindern. Um beispielsweise Prozesse im Finanzwesen möglichst reibungslos zu steuern, bedarf es eines internen Steuerungssystems und Überwachungssystems. Ein internes Kontrollsystem (IKS) besteht sowohl aus präventiven als auch detektiven Kontrollen, die im Rahmen der IT größtenteils systemseitig durchgeführt werden können.

Hierfür analysieren wir im ersten Schritt den Ist-Zustand Ihrer Geschäftsprozesse, sensibilisieren Ihre Mitarbeiter mithilfe einer Risiko-Kontroll-Matrix für eventuelle Schwachstellen und implementieren anschließend in Zusammenarbeit mit Ihnen ein IKS unter Berücksichtigung von ISA [DE] 330, das sichere und reibungslosere Abläufe gewährleisten kann.

Bei der Sachgründung von Aktiengesellschaften ist eine Gründungsprüfung durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer vorgeschrieben. Diese umfasst die Darstellung und Beurteilung des Gründungshergangs sowie der Bewertung von Sacheinlagen und Sachübernahmen.

  • Wir stehen bei der Gründungsprüfung als kompetenter Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.
  • Auf Wunsch führen wir zu Gründungsvorgängen auch umfassende Prüfungen durch, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen.
  • Dabei untersuchen wir intensiv sowohl die wirtschaftlichen Faktoren als auch die rechtlichen Fragen der Unternehmensgründung.
  • Wir helfen Ihnen dabei, Ihre individuelle Zielvorstellung bereits im Gründungsvorgang bestmöglich umzusetzen.
  • Bei der Gründungsprüfung berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Bei aktienrechtlichen Sonderprüfungen umfassen die möglichen Inhalte sowohl die allgemeine Sonderprüfung nach §§ 142 ff. AktG zu Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung als auch die Sonderprüfung im Zusammenhang mit unzulässiger Unterbewertung oder die Sonderprüfung der Beziehungen zu herrschenden Unternehmen. Alle diese Inhalte erfordern die Prüfung spezifischer unternehmerischer Teilbereiche, Vorgänge oder Jahresabschlusspositionen und sind in der Regel durch Ansprüche von Interessengruppen oder des Unternehmens selbst begründet.

  • Wir werden bei aktienrechtlichen Sonderprüfungen im Auftrag des zu prüfenden Unternehmens oder aufgrund einer gerichtlichen Bestellung tätig.
  • Durch unsere umfassende Sachkenntnis in Bilanzierungs-, Bewertungs- und Rechtsfragen stehen wir als kompetenter Ansprechpartner für die unterschiedlichen Themenstellungen zur Verfügung.
  • Durch unsere problemorientierte und zielfokussierte Arbeitsweise gewährleisten wir die effiziente und qualitativ hochwertige Prüfungsdurchführung ebenso wie eine adäquate Berichterstattung.
  • Bei der aktienrechtlichen Sonderprüfung berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Alle Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle durch einen anderen Berufsangehörigen (Peer Review) zu unterziehen. Ziel dieser Qualitätskontrolle ist die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Berufsausübung und die Festigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Arbeit des Wirtschaftsprüfers.

  • Kleeberg steht Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die einen Peer Review durchführen lassen, als kompetenter Partner zur Verfügung.
  • Im Rahmen unserer Prüfung beurteilen wir die Angemessenheit und Funktion des Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Wirtschaftsprüferpraxis.
  • Über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir in berufsüblichem Umfang Bericht.
  • Unsere Mitarbeiter verfügen über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Qualitätskontrolle. Diese erstreckt sich nicht nur auf große und mittelgroße Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch auf kleine und mittelständische Praxen, deren organisatorische Herausforderungen wir kennen und verstehen.
  • Für Qualitätskontrollprüfungen gelten ebenso wenig lokale Restriktionen wie für unser übriges Dienstleistungsspektrum: unsere Aktivitäten sind nicht auf München beschränkt, sondern wir stehen Ihnen überregional als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
  • Neben den Qualitätskontrollprüfungen bieten wir unseren Berufskollegen weitere qualitätssichernde Dienstleistungen an. Hierzu gehören neben fachlichen Stellungnahmen und Gutachten unter anderem ISO-Zertifizierungen sowie die Übernahme der Berichtskritik oder internen Nachschau.

Umstrukturierungsprozesse innerhalb von Unternehmen oder Unternehmensverbänden bringen immer wieder Umwandlungsvorgänge mit sich. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger können diese dazu führen, dass Verschmelzungsprüfungen, Gründungsprüfungen oder Prüfungen von Sacheinlagen notwendig werden. Im Zentrum der Verschmelzungsprüfung steht die Prüfung des Verschmelzungsvertrags hinsichtlich der Pflichtangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit gemäß den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes.

  • Wir stehen Ihnen nicht nur als Berater für Umstrukturierungsprozesse zur Verfügung, sondern werden auch bei Umwandlungs- und Verschmelzungsprüfungen tätig.
  • Dabei analysieren wir detailliert die wirtschaftlichen und juristischen Vorgänge und ihre Konsequenzen.
  • Durch unsere Kompetenz gewährleisten wir eine umfassende und effiziente Prüfungsdurchführung und tragen damit zur erfolgreichen Umstrukturierung bei.
  • Bei Umwandlungs- und Verschmelzungsprüfungen berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Die Zulassungsregelung in § 34c GewO soll die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse bestimmter Gewerbetreibender gewährleisten. Auf dieser Basis beinhaltet die Makler- und Bauträgerverordnung Regelungen zur Tätigkeitsausübung von Maklern, Darlehens- und Anlagenvermittlern, Bauträgern und Baubetreuern.

  • Für Mandanten aus diesen Berufsgruppen stehen wir als kompetenter Partner für die verpflichtende jährliche Gesetzmäßigkeitsprüfung zur Verfügung.
  • Wir analysieren umfassend die Art der getätigten Geschäfte und richten unsere Prüfungshandlungen so aus, dass alle relevanten Vorschriften umfassende Beachtung finden.
  • Durch die Effizienz unserer Prüfungsleistungen gewährleisten wir, dass unsere Mandanten ihre Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde fristgerecht und in vollem Umfang erfüllt. So können sie sich schnellstmöglich wieder auf ihre operative Tätigkeit konzentrieren.
  • Bei der Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach §34 f GewO oder §34h GewO ist, hat nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.

Für Ausschließlichkeitsvertreter von Vertriebsgesellschaften besteht die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichts einen Systemprüfbericht einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertriebsgesellschaft über ein angemessenes und wirksames Kontrollsystem (IKS) die Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinvermV durch die angeschlossenen Vermittler sicherstellt und darüber hinaus eine Zusatzerklärung der Vermittler eingereicht wird, in der bestätigt wird, dass sie im Prüfungszeitraum lediglich für die geprüfte Vertriebsgesellschaft tätig waren.

Darüber hinaus muss im Rahmen eines Rotationsprinzips gewährleistet werden, dass mindestens alle vier Jahre jeder Gewerbetreibende einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Abs. 1 S. 1 FinVermV vorlegt.

Die Erstellung des Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Abs. 3 FinVermV erfolgen (z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer)

In Ergänzung zu den allgemeinen Prüfungspflichten beinhaltet das Kreditwesengesetz für Kreditinstitute besondere Anforderungen an die Prüfung, beispielsweise eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Einhaltung besonderer Pflichten und Spezialgesetze. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen schreibt das Wertpapierhandelsgesetz zusätzliche Prüfungen vor.

  • Mandanten, die von diesen Regelungen betroffen sind, steht Kleeberg als kompetenter Partner zur Verfügung.
  • Wir übernehmen die allgemeine Prüfung und gewährleisten zusätzlich die Erfüllung der spezifischen Prüfungserfordernisse.
  • Wir prüfen im Auftrag unserer Mandanten die Einhaltung der Meldepflichten, der Verhaltensregeln sowie der Informationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes ebenso wie die Beachtung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien.
  • Im Rahmen unserer Prüfungstätigkeit analysieren wir konsequent die individuellen Risikofaktoren unseres Mandanten. Dies dient nicht nur der Effizienz und Effektivität unserer Prüfung, sondern auch der erfolgreichen wirtschaftlichen Weiterentwicklung des Mandanten.
  • Bei Prüfungen nach dem Kreditwesen- und Wertpapierhandelsgesetz berücksichtigen wir selbstverständlich die Spezifika der jeweiligen Branche und Rechtsform.

Bei bestimmten Unternehmen bzw. Einrichtungen kann sich die Notwendigkeit einer Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben.

Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so hat das zuständige Organ des Unternehmens auf Verlangen der Gebietskörperschaft(en) den Abschlussprüfer mit einer Erweiterung der Abschluss­prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) zu beauftragen. Hierzu sind im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Diese Prüfung nach § 53 HGrG gilt auch für die Prüfung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Bei der Prüfungsdurchführung wenden wir überwiegend den Prüfungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW PS 720) an. Einzelne Unternehmen und Einrichtungen können in Anlehnung an diesen Standard eigene individuelle Fragebögen erstellt haben, die ggf. im Rahmen unserer Prüfungsdurchführung zur Anwendung kommen.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erstreckt sich dabei insbesondere auf

  • Die Geschäftsführungsorganisation
  • Das Geschäftsführungsinstrumentarium
  • Die Geschäftsführungstätigkeit

Die Prüfung nach § 53 HGrG kann entweder als Erweiterung der Jahresabschlussprüfung oder auch als gesonderte Prüfung erfolgen.

  • Bei der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung erfolgt unsere Berichterstattung über die Prüfungsfeststellungen und ggf. Empfehlungen regelmäßig in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichtes.
  • Der beantwortete Fragenkatalog wird dem Prüfungsbericht als gesonderte Anlage beigefügt.
  • Sofern es sich um eine gesonderte Prüfung nach § 53 HGrG handelt, erstellen wir zu unseren Prüfungsfeststellungen und ggf. Empfehlungen einen gesonderten Bericht über die Prüfung, der ebenfalls in der Anlage den beantworteten Fragenkatalog enthält.

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